Der Kreistag Wittenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom Montag, den 30.09.2019 u.a. zu den Themen – Wahl des Kreisjägermeisters und – Wahl des Jagdbeirates getagt.

Als vorgeschlagene Kandidaten standen zur Wahl:
– Herrn Guido Arndt als Kreisjägermeister
– Herrn Ronny Hanl als Vertreter der Jäger
– Herrn Andreas Petzold als Vertreter der Landwirtschaft
– Herrn Frank Ackermann als Vertreter der Forstwirtschaft
– Herrn Daniel Klehr als Vertreter des Naturschutzes
– Herrn Kai Gersch als Vertreter der Jagdgenossenschaften
in den Jagdbeirat des Landkreises Wittenberg als untere Jagdbehörde.

Im Ergebnis sind – bis auf den Vertreter der Jäger – die Kandidaten durch den Kreistag gewählt worden. Die Wahl des Vertreters der Jäger wurde vom Kreistag zurück gestellt.

Wir beglückwünschen alle neu gewählten Vertreter zur Wahl und möchten uns an dieser Stelle recht herzlich für die Arbeit des bisherigen Kreisjägermeisters Klaus Seibicke bedanken. Weidmannsheil, der gesamte erweiterte Vorstand.


Hauptaufgaben

Der Jagdbeirat ist ein besonderer Ausschuss des Landkreises. Er hat die Aufgabe, bei der
Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne mitzuwirken, da diese seines
Einvernehmens (Zustimmung) bedürfen.
Darüber hinaus ist der Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen der Jagdbehörde
zu hören und übt damit eine umfassende beratende Funktion aus.
Neben dieser beratenden Mitwirkung besteht eine weitere Hauptaufgabe in der Ausgleichung
von Interessengegensätzen zwischen Jagd und Hege einerseits sowie Landeskultur und
Landschaftspflege andererseits.

Der Kreisjägermeister berät die untere Jagdbehörde in jagdlichen Angelegenheiten, auch
wenn es sich um keine wesentlichen Entscheidungen handelt und sorgt im Rahmen seiner
Befugnisse für die Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
sowie für die vorschriftsgemäße Durchführung der Hege.
Er ist Vorsitzender der Prüfungskommission für die Jäger- und Falknerprüfung, beruft die
Sitzungen des Jagdbeirates ein und führt den Vorsitz (§ 41 Abs. 3 LJagdG).